Rechtstracker.at

Art. 3 § 5

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 501.09.198731.12.1995 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 5, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Ladetechnik, Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075258

Alte Dokumentnummer

N51987194050